Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Regulierung der Rechtsberatung


In Deutschland ist die Durchführung von Rechtsberatungen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt. Demnach dürfen Rechtsberatungen grundsätzlich nur von Personen durchgeführt werden, die hierfür eine spezielle Erlaubnis haben. Zu diesen Personen zählen in erster Linie:

  1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Sie sind nach Abschluss ihres Studiums der Rechtswissenschaften und dem zweiten Staatsexamen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und dürfen in allen Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten.
  2. Notarinnen und Notare: Sie beraten hauptsächlich in Angelegenheiten des Grundstücksrechts, Familienrechts, Erbrechts sowie bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften.
  3. Patentanwältinnen und Patentanwälte: Sie sind spezialisiert auf das Patent-, Marken- und Urheberrecht und dürfen in diesen Bereichen beraten und vertreten.
  4. Steuerberaterinnen und Steuerberater: Sie dürfen in steuerrechtlichen Angelegenheiten beraten, wobei ihre Befugnisse in bestimmten Bereichen des Steuerrechts auch eine allgemeine Rechtsberatung umfassen können.
  5. Öffentlich bestellte Vermögensverwalter: Sie können in bestimmten, ihren Aufgabenbereich betreffenden Rechtsfragen beraten.
  6. Rechtsbeistände/Syndikusrechtsanwälte: Dies sind Rechtsanwälte, die in Unternehmen, Verbänden oder anderen Organisationen fest angestellt sind und dort rechtliche Beratungen durchführen.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch anderen Berufsgruppen, wie etwa Gewerkschaften oder Verbraucherzentralen, in speziellen Bereichen Rechtsberatung anzubieten, sofern dies im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse liegt und die Beratung nicht gewerbsmäßig erfolgt. Es ist wichtig zu betonen, dass die unerlaubte Rechtsberatung in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Bußgeldern geahndet werden kann.

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