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Interview mit Rechtsanwalt Reime über das deutsche & schweizer Sachenrecht

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  • 15. April 2024
  • redaktion
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Redaktion: Guten Tag, Herr Reime. Vielen Dank, dass Sie sich heute Zeit nehmen, um mit uns tiefer in die Welt des Sachenrechts einzutauchen. Beginnen wir mit den Grundlagen: Was genau versteht man unter Sachenrecht?

Rechtsanwalt Reime: Guten Tag und vielen Dank für die Einladung. Das Sachenrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Zivilrechts, der die Rechtsbeziehungen zwischen Personen und Sachen regelt. Es ist im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert und umfasst die Regelungen zu Besitz, Eigentum und anderen dinglichen Rechten an beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Redaktion: Es gibt fünf Grundprinzipien des Sachenrechts. Können Sie diese kurz erläutern?

Rechtsanwalt Reime: Natürlich. Die fünf Prinzipien bilden das Fundament des Sachenrechts und sorgen für dessen Charakteristik und Effektivität. Erstens, das Publizitätsprinzip, welches fordert, dass die Eigentumsverhältnisse klar erkennbar sein müssen, beispielsweise durch Besitz oder Eintragungen im Grundbuch. Zweitens, die Absolutheit, die besagt, dass dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken. Drittens, der Spezialitäts- oder Bestimmtheitsgrundsatz, der eine genaue Bezeichnung der betroffenen Sache erfordert. Viertens, der Typenzwang, der die Freiheit in der Gestaltung von dinglichen Rechten einschränkt und festgelegte Rechtstypen vorschreibt. Und fünftens, das Abstraktionsprinzip, welches das dingliche Rechtsgeschäft von dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft trennt.

Redaktion: Sie sprechen auch von Übereignung beweglicher Sachen. Was sind die Herausforderungen in diesem Bereich?

Rechtsanwalt Reime: Die größte Herausforderung bei der Übereignung beweglicher Sachen liegt in der korrekten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, um einen rechtsgültigen Eigentumsübergang zu gewährleisten. § 929 BGB sieht vor, dass die Übereignung durch Einigung und Übergabe erfolgt. Hier gibt es jedoch mehrere Surrogate wie das Besitzkonstitut oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs, die unter bestimmten Umständen die physische Übergabe ersetzen können. Diese rechtlichen Feinheiten korrekt zu handhaben und dabei den Schutz des guten Glaubens zu berücksichtigen, stellt oft eine komplexe Aufgabe dar.

Redaktion: Was ist der gutgläubige Erwerb und wie wirkt sich dieser auf das Sachenrecht aus?

Rechtsanwalt Reime: Der gutgläubige Erwerb ist ein Mechanismus, der es einem Erwerber ermöglicht, Eigentum von einer Person zu erwerben, die nicht der rechtmäßige Eigentümer ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Verkehrsschutz. Die wesentlichen Voraussetzungen sind der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers, kein Abhandenkommen der Sache und dass es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts handelt. Dieser Aspekt ist besonders relevant, um den Handel mit beweglichen Sachen zu erleichtern und dabei dennoch ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Redaktion: Zum Abschluss, wie sehen Sie die Zukunft des Sachenrechts in Deutschland?

Rechtsanwalt Reime: Das Sachenrecht ist ein grundlegendes und stabiles Rechtsgebiet, das jedoch immer wieder Anpassungen und Modernisierungen erfahren muss, um mit den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen Schritt zu halten. Themen wie die Digitalisierung von Dokumenten, insbesondere im Grundbuchwesen, oder die Frage, wie virtuelle Güter rechtlich behandelt werden sollen, werden zunehmend an Bedeutung gewinnen

Redaktion: Eine letzte Frage, Herr Reime. Können Sie den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, wie er in Deutschland angewandt wird, mit der Situation in der Schweiz vergleichen?

Rechtsanwalt Reime: Gerne, das ist ein interessantes Thema. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist sowohl im deutschen als auch im schweizerischen Sachenrecht von zentraler Bedeutung, da er die genaue Identifizierung der zu übertragende Sache fordert. Dieser Grundsatz sorgt für Rechtssicherheit und Transparenz im Rechtsverkehr.

In Deutschland fordert der Bestimmtheitsgrundsatz, dass die zu übertragenden Sachen bei der Einigung eindeutig bestimmt sein müssen. Das bedeutet, dass die betreffenden Gegenstände so genau beschrieben werden müssen, dass keine Verwechslung möglich ist. Bei Verträgen über mehrere Gegenstände, wie etwa bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers, müssen die Gegenstände einzeln spezifiziert oder als eindeutig abgegrenzte Menge identifizierbar sein.

In der Schweiz wird der Bestimmtheitsgrundsatz ähnlich streng ausgelegt. Das Schweizerische Obligationenrecht, das die vertraglichen Übereignungen regelt, und das Zivilgesetzbuch, das die dinglichen Rechte behandelt, verlangen ebenfalls, dass die übertragenen Sachen genau bestimmt sind. Besonders im Kontext von Pfandrechten ist die genaue Bestimmung der verpfändeten Sache entscheidend. Die Praxis zeigt jedoch, dass das Schweizer Recht etwas flexibler sein kann bei der Gruppierung von Gegenständen, solange diese klar umschrieben und somit identifizierbar sind.

Ein bedeutender Unterschied besteht in der Anwendung und den Konsequenzen des Grundsatzes. Während das deutsche Recht oft durch Gerichtsentscheidungen in seiner Anwendung verfeinert wird, hat die Schweiz eine weniger rigide, praxisorientierte Herangehensweise, die den Parteien erlaubt, ihre Übereignungsgeschäfte flexibler zu gestalten, solange die Transparenz und Rechtssicherheit gewahrt bleiben.

Redaktion: Das ist ein faszinierender Einblick in die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen zwei rechtlichen Traditionen. Wir danken Ihnen, Herr Reime, für diese tiefgehenden Erklärungen und die Zeit, die Sie sich für unser Gespräch genommen haben.

Rechtsanwalt Reime: Es war mir ein Vergnügen. Vielen Dank, dass Sie mir die Möglichkeit gegeben haben, diese wichtigen Aspekte des Sachenrechts zu diskutieren. Ich hoffe, dass dies für Ihre Leserinnen und Leser informativ war.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Reime

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

www.rechtsanwalt-reime.de

 

Tel. 03591-299 61 33

Fax 03591-299 61 44

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